Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Re-Sulting e.K.


**Stand: 01.09.2026**

§ 1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Planungs-, Koordinations-, Prüf-, Förder-, Projekt- und sonstigen Dienstleistungen der Re-Sulting e.K., soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Die Re-Sulting e.K. begleitet private und gewerbliche Kunden insbesondere bei der energetischen Optimierung, Sanierung, Modernisierung, technischen Planung und Umsetzung von Immobilienprojekten.
  3. Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Beratungsvertrag, Projektvertrag, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Leistungsbeschreibung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine der beiden Kundengruppen vorgesehen sind.

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§ 2. Leistungen von Re-Sulting

 Das Leistungsangebot von Re-Sulting kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:

  • Bestandsaufnahme und Vor-Ort-Analyse von Immobilien,
  • energetische Beratung und Sanierungsberatung,
  • Machbarkeitsanalysen,
  • Heizlastberechnungen und Heizflächenberechnungen,
  • Berechnungen und Planungen zum hydraulischen Abgleich,
  • technische Anlagen- und Systemauslegung,
  • Erstellung individueller Sanierungsfahrpläne (iSFP),
  • Erstellung von Energieausweisen und energetischen Nachweisen,
  • Fördermittelservice sowie Unterstützung bei BAFA-, KfW- und sonstigen Förderprogrammen,
  • Erstellung bzw. Vorbereitung von Bestätigungen zum Antrag (BzA) und entsprechenden Identifikationsnummern,
  • Unterstützung bei Finanzierungsfragen und Finanzierungsprozessen,
  • Planung und Vorbereitung von Sanierungs- und Energieprojekten,
  • Einholung und Vergleich von Angeboten,
  • Handwerkersuche und Vermittlung geeigneter Fachunternehmen,
  • technische und wirtschaftliche Bewertung von Angeboten,
  • Projektkoordination,
  • Projektbegleitung,
  • Bauleitung bzw. baubegleitende Leistungen im jeweils vereinbarten Umfang,
  • Koordination zwischen Kunden, Fachbetrieben, Herstellern, Planern und sonstigen Projektbeteiligten,
  • Dokumentation von Projekten,
  • Anlagenprüfungen und Plausibilitätsprüfungen,
  • Thermografie-, Dichtigkeits-, Feuchte- sowie sonstige technische Mess- und Prüfleistungen,
  • technische Prüfungen von Energie- und Gebäudetechnik,
  • Anlagenservice,
  • Langzeitbetreuung und Anlagenmonitoring,
  • Energie- und Energiemanagementberatung sowie
  • weitere individuell vereinbarte Beratungs-, Planungs-, Prüf- und Serviceleistungen.

Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist ausschließlich die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Leistung.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Re-Sulting keinen bestimmten wirtschaftlichen, energetischen oder technischen Erfolg, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungs-, Planungs-, Prüf-, Koordinations- oder sonstigen Dienstleistung.

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§ 3. Re-Sulting Franchisesystem und selbstständige Franchisenehmer

  1. Re-Sulting kann Dienstleistungen sowohl unmittelbar durch die Re-Sulting e.K. als auch im Rahmen eines Franchisesystems durch rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Franchisenehmer anbieten.
  2. Franchisenehmer des Re-Sulting Systems sind selbstständige Unternehmer. Sie handeln grundsätzlich im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes unternehmerisches Risiko.
  3. Die Nutzung der Marke „Re-Sulting“, des einheitlichen Erscheinungsbildes, von Systemvorgaben, Software, Know-how, Marketingmaterialien oder sonstigen Bestandteilen des Re-Sulting Franchisesystems begründet für sich allein keine Vertretungsmacht des Franchisenehmers für die Re-Sulting e.K.
  4. Welches Unternehmen Vertragspartner des Kunden wird, ergibt sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Beratungs- oder Projektvertrag und der Rechnung.
  5. Wird dort ein selbstständiger Re-Sulting Franchisenehmer als Vertragspartner ausgewiesen, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und diesem Franchisenehmer zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  6. Der jeweilige Franchisenehmer ist in diesem Fall für die ordnungsgemäße Erbringung der von ihm vertraglich übernommenen Leistungen sowie für seine Mitarbeiter, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen selbst verantwortlich.
  7. Die Re-Sulting e.K. übernimmt keine Haftung für vertragliche Verpflichtungen eines selbstständigen Franchisenehmers, soweit die Re-Sulting e.K. nicht selbst Vertragspartner des Kunden ist. Unberührt bleibt eine Haftung der Re-Sulting e.K. für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen, insbesondere soweit eine solche Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  8. Selbstständige Franchisenehmer sind ohne ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, im Namen der Re-Sulting e.K. Verträge abzuschließen, Garantien abzugeben, Zahlungsverpflichtungen zu begründen oder sonstige rechtsverbindliche Erklärungen für die Re-Sulting e.K. abzugeben.
  9. Ist dagegen ausdrücklich die Re-Sulting e.K. Vertragspartner des Kunden und setzt diese zur Vertragserfüllung Mitarbeiter, Franchisepartner, Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen ein, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen unberührt.

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§ 4. Einschaltung von Fachbetrieben, Netzwerk- und Projektpartnern

  1. Im Rahmen ihrer Leistungen kann Re-Sulting geeignete Handwerksunternehmen, Fachplaner, Energieberater, Finanzierungs-, Netzwerk- oder sonstige Projektpartner empfehlen, vermitteln oder in die Projektabwicklung einbinden.
  2. Soweit ein solcher Dritter einen eigenen Vertrag mit dem Kunden schließt, ist ausschließlich der jeweilige Dritte für die ordnungsgemäße Ausführung seiner vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich.
  3. Re-Sulting übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für Werkleistungen selbstständiger Handwerksunternehmen oder sonstiger Drittunternehmen, sofern Re-Sulting diese Leistungen nicht ausdrücklich selbst als eigene vertragliche Leistung übernommen hat.
  4. Die Prüfung, Empfehlung oder Vermittlung eines Fachunternehmens stellt keine Garantie dafür dar, dass dieses Unternehmen seine Leistungen mangelfrei, innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten wirtschaftlichen Ergebnis erbringt.
  5. Mängel an Leistungen eines vom Kunden unmittelbar beauftragten Fachunternehmens sind grundsätzlich gegenüber diesem Fachunternehmen geltend zu machen.

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§ 5. Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt insbesondere durch
  • Unterzeichnung eines Beratungs-, Dienstleistungs- oder Projektvertrages,
  • Annahme eines Angebots,
  • schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
  • verbindliche Beauftragung per E-Mail oder über ein von Re-Sulting bereitgestelltes digitales System

zustande.

 2. Der konkrete Vertragspartner muss aus den Vertrags- bzw. Auftragsunterlagen eindeutig hervorgehen.

 3. Bei Verbraucherverträgen bleiben gesetzlich bestehende Widerrufsrechte unberührt. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Kunde die gesetzlich     erforderliche Widerrufsbelehrung gesondert.

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§ 6. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Auftragsbestätigung oder – soweit dort ausdrücklich darauf Bezug genommen wird – aus der jeweils gültigen Preisübersicht von Re-Sulting.

2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Preise zusätzlich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden.

3. **Grundsätzlich erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung der vereinbarten Leistung.**

4. Von diesem Grundsatz gelten insbesondere folgende Ausnahmen:

  a) Förderservice / BzA-ID

Bei Leistungen des Förderservices, bei denen die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag bzw. einer **BzA-ID** Bestandteil der beauftragten Leistung      ist, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erstellung der entsprechenden BzA-ID.

Die Leistung gilt hinsichtlich dieses Abrechnungsschrittes mit Erstellung und Bereitstellung bzw. Mitteilung der BzA-ID als erbracht.

Eine spätere Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung.

 b) Individueller Sanierungsfahrplan – iSFP

Bei der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans erfolgt die Rechnungsstellung nach Fertigstellung und Übergabe bzw. digitaler Bereitstellung der vereinbarten iSFP-Unterlagen an den Kunden.

 c) Projektbegleitung und Bauleitung

Leistungen der **Projektbegleitung und Bauleitung werden grundsätzlich gegen Vorkasse erbracht**.

Die vereinbarte Vergütung für die jeweilige Projektbegleitung, Bauleitung oder den vereinbarten Leistungsabschnitt ist vor Beginn der entsprechenden Leistung zu zahlen.

Re-Sulting ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Vorauszahlung zu beginnen.

Bei längerfristigen Projekten können im Vertrag abweichend hiervon Teilvorauszahlungen für einzelne Projekt- oder Leistungsabschnitte vereinbart werden.

5. Im Übrigen ist der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Re-Sulting ist insbesondere berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und gegebenenfalls weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.

7. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Vorauszahlung oder einer sonstigen wesentlichen Zahlung in Verzug, ist Re-Sulting nach vorheriger Ankündigung berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

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§ 7. Fördermittelservice

  1. Re-Sulting unterstützt den Kunden im vereinbarten Umfang bei der Vorbereitung, Erstellung und Abwicklung von Förderanträgen und den hierfür erforderlichen technischen Nachweisen.
  2. Re-Sulting schuldet keine Bewilligung, Auszahlung oder bestimmte Höhe einer Förderung.
  3. Die Entscheidung über Förderfähigkeit, Förderhöhe und Bewilligung trifft ausschließlich die jeweils zuständige Förderstelle.
  4. Förderprogramme, Förderbedingungen und verfügbare Fördermittel können von den zuständigen Stellen jederzeit geändert, eingeschränkt oder beendet werden. Re-Sulting übernimmt keine Haftung für solche Änderungen, soweit diese nicht von Re-Sulting zu vertreten sind.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Förderbeantragung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen sowie erforderliche Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
  6. Der Kunde ist außerdem dafür verantwortlich, förderschädliche Maßnahmen, insbesondere eine vorzeitige Beauftragung oder einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, zu vermeiden, soweit die geltenden Förderbedingungen dies verlangen und Re-Sulting den Kunden hierüber entsprechend informiert hat.
  7. Eine Förderberatung beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung.

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§ 8. Angebotseinholung, Angebotsvergleich und Handwerkervermittlung

  1. Re-Sulting kann im Auftrag des Kunden Angebote geeigneter Fachbetriebe einholen, prüfen und technisch bzw. wirtschaftlich vergleichen.
  2. Die endgültige Entscheidung für einen Anbieter oder ein Angebot trifft der Kunde selbst.
  3. Preisangaben, Lieferzeiten, technische Angaben und sonstige Informationen der Fachbetriebe beruhen grundsätzlich auf deren Angaben. Re-Sulting übernimmt für die Richtigkeit von Drittangaben keine Garantie.
  4. Der Abschluss eines Werk-, Kauf- oder sonstigen Vertrages zwischen dem Kunden und einem vermittelten Unternehmen erfolgt unmittelbar zwischen diesen Parteien, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

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§ 9. Projektbegleitung und Bauleitung

1. Der Umfang einer Projektbegleitung oder Bauleitung richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. dem abgeschlossenen Projektvertrag.

2. Re-Sulting kann insbesondere folgende Tätigkeiten übernehmen:

  • Projektkoordination,
  • Terminabstimmung,
  • Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten,
  • Prüfung von Planungs- und Ausführungsständen,
  • Dokumentation,
  • technische Plausibilitätskontrollen,
  • Begleitung von Baustellenterminen,
  • Unterstützung bei der Mängeldokumentation sowie
  • sonstige ausdrücklich vereinbarte Koordinations- und Überwachungsleistungen.

3. Eine allgemeine Projektbegleitung beinhaltet keine lückenlose oder permanente Überwachung sämtlicher Bau- und Montagearbeiten.

4. Eine über den ausdrücklich vereinbarten Umfang hinausgehende Objektüberwachung, Architekten-, Ingenieur-, Statik-, Sachverständigen- oder sonstige besondere Planungsleistung ist nicht geschuldet.

5. Die Projektbegleitung oder Bauleitung entbindet ausführende Fachunternehmen nicht von ihrer eigenen Verantwortung für die fachgerechte, mangelfreie und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung ihrer Leistungen.

6. Re-Sulting übernimmt keine Gewährleistung für Werkleistungen selbstständiger ausführender Unternehmen.

7. Soweit Re-Sulting im Rahmen der vereinbarten Bauleitung gerade die Überwachung bestimmter Arbeiten als eigene vertragliche Hauptleistung übernommen hat, bleiben die hieraus entstehenden gesetzlichen Pflichten unberührt.

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§ 10. Prüf-, Kontroll- und Dokumentationsleistungen

  1. Umfang und Prüftiefe technischer Prüfungen richten sich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
  2. Soweit ausdrücklich lediglich eine visuelle, stichprobenartige oder technische Plausibilitätskontrolle vereinbart wurde, handelt es sich nicht um eine vollständige gutachterliche Untersuchung des gesamten Bauwerks oder der gesamten technischen Anlage.
  3. Verdeckte Bauteile, nicht zugängliche Komponenten sowie Mängel, die bei einer fachgerechten Durchführung der vereinbarten Prüfung nicht erkennbar waren, sind nicht Gegenstand einer solchen Prüfung.
  4. Eine Prüf- oder Dokumentationsleistung stellt keine Übernahme der Gewährleistung für die vom ausführenden Unternehmen erbrachten Arbeiten dar.
  5. Besondere gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind und Re-Sulting bzw. die ausführende Person hierfür über die erforderliche Qualifikation verfügt.

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§ 11. Pflichten und Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2. Hierzu gehören je nach Auftrag insbesondere:

  • Gebäude- und Grundstücksunterlagen,
  • Baupläne,
  • Verbrauchsdaten,
  • Rechnungen und Angebote,
  • technische Dokumentationen,
  • Zugangsdaten zu Anlagenportalen,
  • Angaben zu bestehenden Anlagen,
  • Förderunterlagen sowie
  • sonstige für die Bearbeitung erforderliche Informationen.

3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Re-Sulting und gegebenenfalls beauftragte Personen zu vereinbarten Terminen Zugang zu den erforderlichen Gebäuden, Grundstücken, technischen Anlagen und Räumen erhalten.

4. Verzögerungen, die aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von Re-Sulting.

5. Entsteht durch eine vom Kunden zu vertretende fehlende oder verspätete Mitwirkung ein zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Abstimmung bzw. nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung zusätzlich berechnet werden.

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§ 12. Termine und Leistungsfristen

  1. Angegebene Bearbeitungs-, Projekt- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart wurden.
  2. Verzögerungen durch Behörden, Förderstellen, Netzbetreiber, Fachunternehmen, Hersteller, Lieferanten oder sonstige Dritte, auf deren Tätigkeit Re-Sulting keinen unmittelbaren Einfluss hat, hat Re-Sulting nicht zu vertreten.
  3. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und von Re-Sulting nicht zu vertretender Ereignisse.
  4. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

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§ 13. Haftung von Re-Sulting

  1. Re-Sulting haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Re-Sulting, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
  2. Re-Sulting haftet außerdem unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Unberührt bleiben ferner Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie eine Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien.
  4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Re-Sulting auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  5. Im Übrigen ist eine Haftung von Re-Sulting für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  6. Re-Sulting haftet nicht für selbstständige Fachunternehmen, Lieferanten, Hersteller, Planer oder andere Dritte, mit denen der Kunde einen eigenen Vertrag abgeschlossen hat.
  7. Ist ein selbstständiger Re-Sulting Franchisenehmer selbst Vertragspartner des Kunden, haftet dieser für die von ihm übernommenen Leistungen. Eine Haftung der Re-Sulting e.K. für Pflichtverletzungen dieses selbstständigen Franchisenehmers besteht grundsätzlich nicht, soweit keine eigene Pflichtverletzung der Re-Sulting e.K. vorliegt und keine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
  8. Ist dagegen die Re-Sulting e.K. selbst Vertragspartner und bedient sie sich eines Franchisenehmers oder eines anderen Dritten zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftung für Erfüllungsgehilfen unberührt.

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§ 14. Keine Garantie bestimmter Projekt- oder Wirtschaftlichkeitsergebnisse

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine Garantie übernommen wurde, übernimmt Re-Sulting insbesondere keine Garantie für:

  • eine bestimmte Energieeinsparung,
  • eine bestimmte Wirtschaftlichkeit oder Amortisationszeit,
  • eine bestimmte Förderhöhe,
  • die Bewilligung von Fördermitteln,
  • bestimmte zukünftige Energiepreise,
  • bestimmte Finanzierungsbedingungen,
  • die Verfügbarkeit bestimmter Handwerksunternehmen,
  • die Einhaltung von Terminen durch Drittunternehmen,
  • die Mangelfreiheit fremder Werkleistungen oder
  • einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg eines Sanierungs- oder Energieprojektes.

Berechnungen, Prognosen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Daten und Annahmen und können von der späteren tatsächlichen Entwicklung abweichen.

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§ 15. Datenschutz und Weitergabe von Daten

  1. Re-Sulting verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung.
  3. Soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist, können Daten im rechtlich zulässigen Umfang an beteiligte Fachunternehmen, Energieberater, Förderstellen, Behörden, Netzwerkpartner oder sonstige Projektbeteiligte übermittelt werden.

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§ 16. Laufende Leistungen und Langzeitbetreuung

Soweit wiederkehrende Dienstleistungen, Anlagenservice, Monitoring, Langzeitbetreuung oder sonstige Dauerschuldverhältnisse vereinbart werden, ergeben sich Vertragslaufzeit, Abrechnungszeitraum und Kündigungsmöglichkeiten aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

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§ 17. Verbraucherstreitbeilegung

Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht, ist die Re-Sulting e.K. nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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§ 18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Re-Sulting Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

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§ 19. Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Re-Sulting und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen des konkreten Vertrags bedürfen grundsätzlich mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  3. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirken nicht ohne entsprechende vertragliche Grundlage rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verträge.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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**Re-Sulting e.K.**

Robert-Bosch-Straße 7

42477 Radevormwald

[www.re-sulting.de](http://www.re-sulting.de)

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